Der Vorstand
Der Vorstand des Stadtbund Keveleaer setzt sich zusammen aus den sechs Präsidenten der Schützenvereine und -gilden in Kevelaer, sowie dem Stadtbundmeister mit seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Im erweiterten Vorstand sind die Posten Stadtbundschießmeister, Sportstättenwart, Hallenvermietung, stellv. Schriftführer sowie Kassenwart, Fahnenschwenkerobmann, Chefredakteur der Stadtbund Nachrichten sowie alle stellvertreter der Präsidenten enthalten.
Geschäftsführender Vorstand
Stadtbundmeister – Wolfgang Schaffers
stellv. Stadtbundmeister – Jürgen Borghs
Schriftführer – Jörg Brade
Kassenwart – Ralf Trepmann
Präsidenten
Stefan Boßmann – Bürger Schützengesellschaft
Wolfgang Toonen – St.-Antonius-Schützen-Gilde
Erik Adamaschek – St. Hubertus Schützengilde
Andreas Gutesa – St. Johannes Bruderschafts
Markus Boetselaars – St. Petrus Schützengilde
Hans-Gerd Rütten – St. Sebastianus Schützenbruderschaft
Erweiterter Vorstand
Stadtbundschießmeister – Jürgen Kisters
Sportstättenwart – Hans Faahsen
Fahnenschwenkerobmann – Tobias Langenhuizen
Chefredakteur Stadtbund Nachrichten – Ralf Trepmann
Hallenvermietung – Thomas Schagen, Theo Verbeek und Michael Lingnau
Erweiterter Vorstand Stellvertreter
stellv. Schriftführer – Michael Kohl
stellv. Kassenwart – Michael van Bühren
stellv. Präsident Bürgerschützen – Thomas Nolden
stellv. Präsident St.-Antonius-Schützen-Gilde – Wolfgang Schaffers
stellv. Präsident Sebastianusbruderschaft – Ralf Trepmann
stellv. Präsident Hubertus Gilde – Andreas Hiep
stellv. Präsident Petrus Gilde – Lukas Boetselaars
stellv. Präsident Johannes Bruderschaft – Bozo Gutesa
Satzung
vom 11. Mai 1993 – zuletzt geändert durch Versammlungsbeschluss vom 2. Februar 2007
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen: „Stadtbund Kevelaer der Kevelaerer Schützen e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Geldern unter der Register-Nr. VR – 351 eingetragen. Der Sitz des Vereines ist Kevelaer.
§ 2 Zweck des Vereines
Vereinszweck ist die Förderung von Zielen, die allen Schützenbruderschaften, -gesellschaften und -gilden gemeinsam sind, und zwar unter Wahrung der Eigenart der einzelnen Bruderschaft, Gesellschaft oder Gilde. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere durch – die Pflege des traditionellen Brauchtums – die Pflege und Förderung heimatlicher Mundart und heimatlichen Brauchtums – die Pflege des Schießsports – die Förderung von Jugendarbeit Der Satzungszweck wird verwirklicht durch – Schutz, Erhaltung und Weiterentwicklung von Volksbräuchen – Organisation und Finanzierung gemeinsamer Veranstaltungen – Bereitstellung von Anlagen für den Schießsport
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Verwendungszweck der Mittel
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann werden: Jede Kevelaerer Schützenbruderschaft, -gesellschaft oder -gilde. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Eigenständigkeit der angeschlossenen Schützenbruderschaften, -gesellschaften und -gilden bleibt bestehen. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Aufnahme und Austritt eines Mitgliedes
Die Aufnahme als Mitglied kann jederzeit erfolgen. Bei Aufnahme innerhalb des Kalenderjahres ist der Mitgliedsbeitrag anteilig nach der Zahl der bereits abgelaufenen Monate zu leisten. Über die Höhe eines Aufnahmebeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Kündigung erfolgen. Die Erklärung muss spätestens am 15. Oktober zugegangen sein.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus; 1. Dem Stadtbundmeister 2. Dem stellvertretenden Stadtbundmeister 3. Dem Schriftführer 4. Dem Schatzmeister 5. Den jeweiligen Präsidenten der a) St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer e.V.(VR. 437) b) St. Hubertus-Schützen-Gilde Keylaer e.V. (VR. 433) c) St. Johannes-Bruderschaft Kevelaer d) St. Petrus-Schützen-Gilde Kevelaer (VR 819) e) St. Sebastianus Schützenbruderschaft Kevelaer e.V. (VR 780) f) Bürger-Schützen-Gesellschaft e.V. gegr. 1881 (VR 436) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Stadtbundmeister oder der stellvertretende Stadtbundmeister und einem der Präsidenten, vertreten. Die Wahl der unter Punkt 1-4 genannten Vorstandsmitglieder erfolgt für 3 Jahre. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Präsidenten der angeschlossenen Schützenbruderschaften, -gesellschaften und -gilden durch die Mitgliederversammlung. Scheidet eines der unter Punkt 1-4 genannten Vorstandsmitglieder aus, so muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt werden.
§ 9 Vereinsführung
Der Stadtbundmeister repräsentiert den Verein bei Veranstaltungen und Empfängen nach außen hin. Der Stadtbundmeister hat die Aufgabe, unbeschadet der Zuständigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder die Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines zu leiten. Der Vorstand führt, unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung die laufenden Geschäfte des Vereines und bereitet die Versammlungen und Veranstaltungen vor. Ihm obliegen die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Über die Eingehung von Verpflichtungen bis zu einer Höhe von 1.000,– € entscheidet der Vorstand. Zu allen darüber hinausgehenden Verfügungen über das Vereinsvermögen bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Verfügungsbefugnis des Vorstandes nach außen hin wird hiervon nicht berührt.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an: 1. Der Vorstand 2. Der Sportstättenwart 3. Der Schießmeister 4. Der stellvertretende Schatzmeister 5. Der stellvertretende Schriftführer 6. Der Jungschützenvertreter 7. Der Fahnenschwenkerobmann 8. Die jeweiligen stellvertretenden Präsidenten der dem Stadtbund angeschlossenen Schützenbruderschaften, -gesellschaften und -gilden. Die Wahl der unter 2-7 genannten Personen erfolgt für 3 Jahre. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Präsidenten der dem Stadtbund angeschlossenen Schützenbruderschaften, -gesellschaften und -gilden durch die Mitgliederversammlung. Scheidet eines der unter 2-7 genannten Personen aus, so muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt werden. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Arbeit zu beraten und zu unterstützen.
§ 11 Sportstättenwart
Die Aufgaben des Sportstättenwartes beinhalten insbesondere folgende Aufgaben: – Ordnung und Aufsicht in der Josef-Schotten-Halle – Termingestaltung – Durchführung kleinerer Reparaturarbeiten – Absprache mit der jeweils zuständigen Bruderschaft, Gesellschaft oder Gilde. – Aufbewahrung und Pflege der Ausstattung
§ 12 Schießmeister
Der Schießmeister führt in gemeinsamer Arbeit mit allen Schießparteien der angeschlossenen Schützenbruderschaften, -gesellschaften und -gilden die Schießübungen nach den Bestimmungen für sportliches Schießen im olympischen Geiste und die Wartung und Pflege der Schießanlage durch.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vorstandsmitgliedern der angeschlossenen Schützenbruderschaften, -gesellschaften und -gilden, sowie den erweiterten Vorständen. In der Versammlung hat jeder angeschlossene Verein sowie der Vorstand eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch eines der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeübt werden. Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen öffentlich durch Zuruf; falls nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird. In diesem Falle erfolgt die Abstimmung durch Stimmzettel. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Stadtbundmeister. Von jeder Mitgliederversammlung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist bis zur nächsten Versammlung den angeschlossenen Schützenbruderschaften, -gesellschaften und -gilden zuzusenden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und zwei in der Versammlung anwesenden zu unterzeichnen.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss 3 Wochen vor Termin der Versammlung abgesandt sein.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im Januar statt. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind u.a.: – der Jahresbericht des Vorstandes – der Kassenbericht des Schatzmeisters – der Bericht der Kassenprüfer – die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes – der Bericht des Sportstättenwartes – der Bericht des Schießmeisters – der Bericht des Fahnenschwenkerobmannes – der Haushaltsplan für das laufende Jahr – die Aufnahme neuer Mitglieder – die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 Ziffer 1-4 und $10 Ziffer 2-7 Die Kasse des Stadtbundes wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung zur jeweiligen Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Stadtbundes dies erfordert oder mindestens zwei der angeschlossenen Schützenbruderschaften, -gesellschaften und -gilden dies beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden
§ 17 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist nur von den angeschlossenen Schützenbruderschaften, -gesellschaften und -gilden zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 18 Auflösung des Vereines
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Stadtbundmeister, stellvertretenden Stadtbundmeister, Schriftführer und Schatzmeister. Diese sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Kevelaer zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke; und zwar zur Förderung von Schützenbruderschaften, -gesellschaften und -gilden in Kevelaer, welche den Schießsport fördern, zu verwenden hat.
§ 19 Schlussbestimmung
Mit der Verabschiedung dieser Satzung tritt die bisherige Satzung außer Kraft.